FAQ – häufig gestellte Fragen

1. Wer kann in den Genuss von Reintegrationsleistungen kommen?

Die Reintegrationsleistungen können Drittstaatsangehörigen zugutekommen, die keinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bekommen – etwa nach einem negativ beschiedenen Asylantrag – oder ihren legalen Aufenthalt beenden wollen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Zentrale Voraussetzung ist die Förderung der Rückkehr durch REAG/GARP, dies bedeutet u. a. nachgewiesene Mittellosigkeit. Personen aus Ländern, aus denen eine visafreie Einreise nach Deutschland möglich ist, können im Ausnahmefall Leistungen erhalten, dies ist besonders zu begründen.

2. Wer kann Reintegrationsleistungen beantragen?

Antragsberechtigt sind alle für REAG/GARP antragsberechtigten Stellen in Nordrhein-Westfalen, egal ob staatlich oder nicht-staatlich.

3 Wie hoch ist die Reintegrationsleistung und wie wird sie gewährt?

Die Höhe der Leistung ist auf 2000,– € pro Person begrenzt. Ob und inwieweit bei Familien eine Berechnung nach Familienmitglied erfolgt, ist abhängig von der persönlichen Situation. Die Leistungen werden in Form von Sachleistungen im Heimatland nach Rückkehr durch eine Partnerorganisation bereitgestellt. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

4. Sind retroaktive Anträge möglich?

Eine Beantragung nach bereits erfolgter Ausreise ist grundsätzlich möglich, wenn die notwendigen Antragsdaten bereitgestellt werden können. Die Ausreise muss aber ab dem 1.1.2026 erfolgt sein.

5. Ist eine Kombination mit EURP möglich?

In Ausnahmefällen, wenn die persönliche Situation es zwingend geboten erscheinen lässt, können die Reintegrationsmittel auch mit einer EURP-Bewilligung kombiniert werden. Dies bedarf aber einer besonderen ministeriellen Zustimmung und damit eines erhöhten Begründungsaufwands, auch wird sich in solchen Fällen die Bearbeitungszeit wahrscheinlich verlängern.

6. Wofür können die Reintegrationsmittel verausgabt werden?

Die Mittel können für alle für eine Reintegration als geboten erkannten Aktivitäten verausgabt werden, d.h. für eine Existenzgründung, für Miete, für den Erwerb von Hausrat, für Schulgeld oder eine berufliche Qualifizierung, für medizinische Kosten oder anderes. In jedem Falle sind hierzu im Antrag Angaben zu machen.

7. Was passiert, wenn der Rückkehrer sich nach Rückkehr nicht bei der Partnerorganisation meldet?

Die Mittel werden erst aus Deutschland überwiesen, wenn eine erste Kontaktaufnahme nach Rückkehr erfolgt ist. Sollte sich die Person gar nicht melden, werden auch keine Mittel bereitgestellt.

8. Bis wann können Anträge gestellt werden?

Aufgrund der Jährlichkeit der Projektförderung und der administrativen Notwendigkeiten bei der Verausgabung öffentlicher Mittel können ab 1.9.2026 keine Neuanträge mehr gestellt werden. In Ausnahmefällen ist nach Absprache ein späterer Antragstermin möglich. Dieser Termin kann eventuell aufgehoben werden, sollte eine weitere Förderung im kommenden Jahr mit dem Zuwendungsgeber vereinbart werden. Wir werden auf der Webseite darüber Kenntnis geben.

9. Können bereits Abgeschobene gefördert werden

Der Ansatz des Landes NRW zielt grundsätzlich darauf ab, Anreize für eine freiwillige Rückkehr zu schaffen. Eine Einbeziehung von abgeschobenen Personen würde daher nicht dem Ansatz des Programms entsprechen.